Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der RWS - Gesellschaft für Rechnertechnologie mbH (im folgenden RWS) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners der RWS (Im folgenden Vertragspartner) unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die RWS sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertragspartner ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden.
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der RWS. Lehnt die RWS nicht binnen drei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die RWS an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragbestätigung der RWS genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und tatsächlichem Liefer¬- oder Leistungsdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Leistung gültigen Preise der RWS; übersteigen die zuletzt genannten Preise der RWS die zunächst vereinbarten um 10 %, ist der Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- oder Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der RWS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Zulieferern der RWS eintreten - , hat die RWS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die RWS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der Vertragspartner kann daraus keine Schadensersatz-ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die RWS nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern die RWS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Vertrages, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grobe Fahrlässigkeit der RWS.

(5) Die RWS ist zu Teillieferungen und Leistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet bei der Vertragsdurchführung mitzuwirken: er hat insbesondere der RWS die zur Vertragsdurchführung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen usw.

(2) Kommt der Vertragspartner seiner in Abs. 1 festgelegten Verpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nach, ist die RWS nach Mahnung und nach Fristsetzung aus diesem Grunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die RWS gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und die in der Leistungsbeschreibung zugesicherten Eigenschaften haben.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum; im Falle einer Nachbesserung ab dem Zeitpunkt, in dem die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist

(3) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der RWS nicht befolgt Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwandet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

(4) Der Vertragspartner muss der RWS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der RWS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(5) Im Fall, dass die Produkte der RWS nicht vertragsgemäß abgeliefert wurden, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl verlangen, dass:

a) das schadhafte Produkt bzw. ein Teil davon zur Reparatur an die RWS verbracht wird mit anschließender Rücksendung,

b) der Vertragspartner das schadhafte Produkt bzw. den schadhaften Teil davon bereit hält und die RWS bzw. einer seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen es beim Vertragspartner repariert.

Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm zu bestimmenden Ort, der nicht der Ort seiner Niederlassung oder der Niederlassung der RWS ist, vorgenommen werden, kann die RWS diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der RWS zu bezahlen sind.

(6) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte der RWS und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der RWS aus jedem Rechtagrund gegen den Vertragspartner jetzt und künftig zustehen, behält sich die RWS das Eigentum an dem gelieferten Produkt vor (Vorbehaltseigentum).

Im Falle der Weiterveräußerung des Produkts tritt der Vertragspartner seine Forderungen einschließlich etwaiger Sicherheiten aus dem Weiterverkauf bereits jetzt unwiderruflich an die RWS zur Sicherheit ab, wobei die RWS die Abtretung annimmt.

(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die RWS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.

Erlischt das Miteigentum der RWS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die RWS übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum der RWS unentgeltlich.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Vertragspartner auf das Eigentum der RWS hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die RWS berechtigt das Vorbehaltseigentum auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch die RWS liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Patente

(1) Die RWS wird den Vertragspartner wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt vom Vertragspartner.

Die Freistellungsverpflichtung der RWS ist betragsmäßig durch die Höhe des Entgelts des betroffenen Produkts begrenzt.

Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist dass der RWS die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise des Produkts der RWS ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Die RWS hat wahlweise das Recht sich von dem oben in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft

oder

b) dem Vertragspartner ein geändertes Produkt bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Fall des Austausches gegen das verletzende Produkt bzw. dessen Teile davon den Verletzungsvorwurf bezüglich des Produkts beseitigen.

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der RWS zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die RWS über den Betrag verfügen kann.

(3) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die RWS berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie und dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.

(4) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungs-verletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung der Nachbesserungs-pflicht und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die RWS, als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 11 anwendbares Recht - Salvatorische Klausel

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der RWS und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Passau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Unwirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.